Wie meldet man ein Patent an

Wie meldet man ein Patent an – Eine Patentanmeldung reicht man gemeinsam mit einem  Antrag auf Erteilung eines Patents beim Patentamt ein. Der Antrag auf Erteilung wird vom Patentamt als Formular kostenlos zum Download bereitgestellt. Zusätzlich muss man bei der Einreichung die Anmeldegebühr bezahlen.

Die Patentanmeldung reicht man zur Erlangung von Patentschutz beim Patentamt ein, und zwar beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für eine deutsche Patentanmeldung oder beim Europäischen Patentamt (EPA) für eine Europäische Patentanmeldung.

Der Prüfungsantrag für das Patent kann beim DPMA auch nachträglich gestellt werden, innerhalb einer Frist von 7 Jahren.

Einreichung beim Patentamt

Wie reicht man ein Patent ein – Die Einreichung einer Patentanmeldung kann per Telefax, per Post oder auch elektronisch erfolgen, nicht aber per Email. Auf unserer Seite “Links” haben einen Link zu den Anmeldeformularen “Antrag auf Erteilung eines Patents” für ein Patent in Deutschland oder ein Patent in Europa für Sie vorbereitet. Die Einreichung können Sie grundsätzlich selbst vornehmen, ein Patentanwalt ist nicht zwingend erforderlich.

Ausarbeiten der Patentanmeldung

Auch das Ausarbeiten der Patentanmeldung kann grundsätzlich durch Sie selbst erfolgen, häufig wird aber ein Patentanwalt zur Hilfe genommen. Grund dafür ist, dass man eine Anmeldung gegenüber dem Anmeldetext nachträglich nur in sehr engen Grenzen ändern kann, so dass es sehr wichtig ist, dass man im Anmeldetext richtig formuliert. Andererseits ist nach Erhalt von einem Prüfungsbescheid meist eine Änderung des Anmeldetextes erforderlich, um sich vom ermittelten Stand der Technik abzugrenzen oder um Unklarheiten aus Sicht des Prüfers zu beseitigen. Für diese Änderungen gibt es sehr enge Formvorschriften, die für Deutschland im Patentgesetz (PatG) und in der Patentverordnung (PatV) und für Europa im EPÜ festgelegt sind. Die Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids beträgt in der Regel vier Monate ab Erhalt und kann meist zumindest um zwei Monate verlängert werden. Zur Fristverlängerung ist aber unbedingt ein expliziter Antrag zu stellen, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Beispiel

Zur Orientierung beim Verfassen des Anmeldetexts haben wir hier ein Patent-Beispiel für Sie vorbereitet, in dem die wesentlichen Teile einer Anmeldung gezeigt sind: Beschreibung, Patentansprüche und Figuren.

Gebrauchsmusteranmeldung

Wie meldet man ein Gebrauchsmuster an – Ein Gebrauchsmuster meldet man, wie auch ein deutsches Patent, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Auch hierzu haben wir auf unserer Seite “Links” einen Link zum Anmeldeformular (“Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmuster”) für Sie vorbereitet. Eine Gebrauchsmusteranmeldung dient zur Erlangung von Gebrauchsmusterschutz und sieht im Wesentlichen wie eine Patentanmeldung aus, so dass Sie auch hierzu auf das oben genannte Beispiel oder unser Gebrauchsmuster-Beispiel zurückgreifen können.

Bei einer Gebrauchsmusteranmeldung kann man die Aussetzung der Eintragung beantragen. Dies hat vor allem den Zweck, dass man vor Eintragung und Veröffentlichung des Gebrauchsmusters noch andere, ähnliche Anmeldungen einreichen kann, und das Gebrauchsmuster hiergegen keinen Stand der Technik bilden kann.

Soweit Sie hierzu Anmerkungen haben, senden Sie bitte eine Email an patentanwalt@patent-page.com.

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Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster Definition – Gebrauchsmuster (GbM) geben ihrem Inhaber, wie auch ein Patent, das alleinige Recht, die geschützte technische Erfindung zu benutzen oder zu verkaufen und entsprechend anderen die Benutzung dieser Erfindung zu verbieten. Die folgende Übersicht klärt wichtige Fragen bei diesem IP-Recht. 

Gebrauchsmuster schützen – Gebrauchsmuster werden auf der Grundlage des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) eingetragen und geschützt, sind im Unterschied zu Patenten meist einfacher und preiswerter zu erlangen und können nicht nur wirksam Schutz für kleine Alltagserfindungen bieten, für die der Gebrauchsmusterschutz ursprünglich vorgesehen war, sondern auch für bedeutende Erfindungen. Sie werden daher zu Unrecht als “Patent des kleines Mannes” bezeichnet. Bei einem zulässigen GbM erfolgt die Eintragung und Bekanntmachung ohne Prüfung auf seine materielle Schutzfähigkeit (§ 8 GebrMG). Die Offenlegung unterbleibt bei Geheimgebrauchsmustern (§ 9 GebrMG).

Anmeldung

Gebrauchsmuster anmelden – Gebrauchsmuster meldet man beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Hierzu stellt das DPMA ein Formular bereit, gleichzeitig reicht man den Anmeldetext mit Beschreibung, Schutzansprüchen und Figuren ein.

Gebrauchsmuster Deutschland - Ein in Deutschland eingereichtes Gebrauchsmuster hat Wirkung nur für Deutschland. Es gibt sie in Deutschland und in einigen anderen Ländern, jedoch nicht auf europäischer Ebene. Ein Gebrauchsmuster für ganz Europa gibt es nicht. Die Vorgehensweise (Anmeldung, Schutzumfang, Eintragung, Löschung) ist für Deutschland im Gebrauchsmustergesetz (GebMG) geregelt.

Änderungen

Gebrauchsmuster Änderungen – Gemäß dem Gebrauchsmustergesetz sind Änderungen der Anmeldung nur vor der Verfügung über die Eintragung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (§4 GebMG). Nach der Eintragung können allenfalls noch geänderte Ansprüche zur Akte im DPMA gegeben werden, die allerdings nicht mehr veröffentlicht werden.

Vergleich und Unterschied zum Patent

Patent Gebrauchsmuster Unterschied – Der Aufbau ist dem eines Patents sehr ähnlich: Im wesentlichen besteht es aus Beschreibung, Schutzansprüchen und Zeichnungen. Die Schutzansprüche legen den Gebrauchsmuster-Schutzbereich fest. Ein wichtiger Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster ist aber der unten genannte Unterschied bei der maximalen Schutzdauer. Für Verfahrenserfindungen kann nur Patentschutz erlangt werden.

Das GbM wird durch das Patentamt (Deutsches Patent- und Markenamt, DPMA) im Vergleich zu einem Patent vor der Eintragung nicht auf seine Schutzfähigkeit geprüft, es ist daher im Vergeich zum Patent wahrscheinlicher, dass es in einem Verletzungsverfahren als nicht rechtsbeständig angesehen wird. Im Wesentlichen stehen mit dem GbM und dem Patent jedoch zwei parallele technische Schutzrechte für Erfindungen zur Verfügung.

Andererseits sind aber die Gebühren (Kosten) bis zur Eintragung im Vergleich geringer als bei einem Patent. Dieser Unterschied bei den Kosten liegt vor allem darin, dass im Unterschied zum Patent das amtliche Prüfungsverfahren wegfällt.

Vergleich und Unterschied zum Geschmacksmuster

Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Unterschied - Ein Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das neben dem Patent Schutz für technische Erfindungen gewährt, im Unterschied zum einem Geschmacksmuster, das man für Designs erhält.

Kosten

Gebrauchsmuster Kosten – Für ein Gebrauchsmuster muss man bis zur Eintragung im Register in einem typischen Fall mit möglichen Kosten in Größenordnung von 4.000,- bis 5.000,- Euro rechnen, die im Einzelfall aber auch höher oder geringer sein können.

Gebrauchsmusterschutz Kosten: Für die Ausarbeitung durch einen Patentanwalt und die Eintragung des Schutzrechts ins Register sind in der Regel Kosten in Größenordnung von 3.000 bis 5.000 Euro zu veranschlagen.

Gebrauchsmusteranmeldung Kosten: Für die Ausarbeitung der Anmeldung durch einen Patentanwalt ist üblicherweise bei einer Anmeldung mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad mit Kosten in Größenordnung von 2.000 bis 4.000 Euro zu rechnen.

Laufzeit (Schutzdauer) in Deutschland

Gebrauchsmuster Laufzeit Deutschland – Ein eingetragenes Gebrauchsmuster hat gerechnet vom Anmeldetag an insgesamt eine mögliche Laufzeit von maximal 10 Jahren, soweit die Aufrechterhaltungsgebühren jeweils bezahlt werden. Im Vergleich dazu hat ein Patent eine Schutzdauer von bis zu 20 Jahren.

Gebrauchsmuster Schutzdauer Deutschland – Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters in Deutschland ist auf maximal zehn Jahre befristet. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, der auf den Anmeldetag folgt, und kann gegen Zahlung entsprechend Gebühren auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG).

Beispiel

Gebrauchsmuster Beispiel: Vom Aufbau ist ein Gebrauchsmuster sehr ähnlich wie ein Patent, so dass Sie sich hierzu unser Beispiel zum Patent ansehen können.

Suche (Recherche)

Gebrauchsmuster Suche (Recherche) – Eine Suche nach Gebrauchsmustern (Recherche) kann, ebenso wie eine Patent-Recherche (Patentsuche), über die kostenlose-Online Datenbank des DPMA (depatisnet) oder des EPA (espacenet) erfolgen.

Abzweigung

Gebrauchsmusterabzweigung: Wenn in Deutschland eine Patentanmeldung anhängig ist, können Sie aus dieser grundsätzlich ein Gebrauchsmuster abzweigen. Dabei kann es sich auch um eine Teilanmeldung oder um eine Nachanmeldung handeln. Eine Abzweigung kann auch einer europäischen Patentanmeldung (“Patentanmeldung Europa”) oder aus einer weltweiten internationalen Patent-Anmeldung (“PCT-Anmeldung, Patent Cooperation Treaty”) erfolgen. Die Abzweigungsanmeldung muss jedoch in jedem Fall für Deutschland wirksam und in Kraft sein.

Gebrauchsmusterabzweigung Frist – Ein Gebrauchsmuster können Sie aus einer anhängigen Patentanmeldung innerhalb von 10 Jahren abzweigen. Das Patent darf weder fallengelassen noch erteilt sein.

Erfinderbenennung

Gebrauchsmuster Erfinder: Bei einem Gebrauchsmuster muss der Erfinder nicht angegeben werden, es reicht, wenn im Antrag auf Eintragung der Anmelder angegeben wird.

Schutzfähigkeit

Gebrauchsmusterfähigkeit - Es können Erfindungen geschützt werden, die neu sind (Neuheit), auf einem erfinderischen Schritt beruhen (Erfindungshöhe) und gewerblich anwendbar sind (gewerbliche Anwendbarkeit). Weitgehende Parallelität besteht mit dem Patentrecht hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen der Neuheit (§ 3 GebrMG) und der Erfindungshöhe. Bei der Neuheitsprüfung ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, der vor dem für den Altersrang der Gebrauchsmusteranmeldung maßgeblichen Tag liegt, das ist der Anmeldetag, bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts der Prioritätstag.

Schutzausschlüsse

Gebrauchsmuster Schutzausschlüsse - Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche sind durch ein Gebrauchsmuster nicht schützbar (§ 1 GebrMG).

Pflanzensorten, Tierarten und Verfahren und Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung sittenwidrig wäre, sind ebenfalls vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen (§ 2 GebrMG).

Schutzvoraussetzungen

Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen – Schutz wird für eine Erfindung gewährt, die auf einem „erfinderischen Schritt“ beruht (§ 1 I 1 GebrMG). Somit können Erfindungen geschützt werden, die das handwerkliche Können des Fachmanns überschreiten, was gleichbedeutend damit ist, dass eine „erfinderische Tätigkeit“ vorliegen muss, wie sie der Patentschutz erfordert (§ 4 PatG). Für den Gebrauchsmusterschutz gilt daher faktisch das gleiche Maß an erfinderischer Leistung wie beim Patent. Das Recht an der Erfindung und dessen Schutz wird durch die Bestimmungen zur Entnahme und zur Arbeitnehmererfindung geregelt, die im Patentgesetz (PatG) geregelt sind.

Neuheitsschonfrist

Neuheitsschonfrist: Beim Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist von 6 Monagten. Dies bedeutet, dass die Veröffentlichung von Eigenentwicklungen einem kurz danach angemeldeten Gebrauchsmuster nicht im Wege stehen muss.

Gesetzliche Grundlage

Gebrauchsmustergesetz (GebMG) – Das Gebrauchsmustergesetz  regelt ein Deutschland die Vorgehensweise zum Anmelden und Eintragen und den Schutz aus diesem. Näheres regelt die Gebrauchsmusterverordnung.

Erlangung des Schutzes

Gebrauchsmusterschutz – Gebrauchsmusterschutz erlangen Sie durch Einreichen einer Gebrauchsmuster-Anmeldung beim DPMA. Mit der Eintragung erwirbt der Anmelder ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Erfindung (§ 11 GebrMG). Zu empfehlen ist hierzu die Beauftragung eines Patentanwalts.

Löschungsantrag

Gebrauchsmuster Löschungsantrag: Gegen ein Gebrauchsmuster kann Löschungsantrag gestellt werden. Es beginnt dann ein Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, an deren Ende deas Schutzrecht ganz oder teilweise gelöscht werden kann. Das Schutzrecht wird im Umfang der Schutzansprüche gelöscht, die durch den Stand der Technik vorweggenommen sind.

Rechtsstand – Register

Gebrauchsmuster Rechtsstand – Den Rechtsstand können Sie, genauso wie den Rechtsstand eines Patents in Deutschland, auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als Übersicht nachsehen.

Gebrauchsmusterregister – Im Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) sind eingetragene Schutzrechte einsehbar und Sie können dort den aktuellen Rechtsstand eines Schutzrechts abfragen.

Verletzungsprüfung

Gebrauchsmusterverletzung: Ob eine Gebrauchsmusterverletzung vorliegt, ist in ähnlicher Weise wie bei einer Patentverletzung zu ermitteln. Hierzu ist primär anhand einer Merkmalsanalse festzustellen, ob die Verletzungsform in den Schutzbereich der Schutzansprüche fällt. 

Priorität

Gebrauchsmuster Priorität – Prioritätsrechte aus einer früheren inländischen (innere Priorität) oder ausländischen Patentanmeldung (äußere Priorität) oder Gebrauchsmusteranmeldung können beansprucht werden. Es kann auch der Anmeldetag oder Zeitrang (Priorität) einer früheren europäischen Patentanmeldung oder internationalen weltweiten (PCT)-Patentanmeldung, in der die Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsstaat angegeben ist, beansprucht werden (§ 5 GebrMG, Abzweigung).

Löschungsgründe

Gebrauchsmuster Löschungsgründe: Ein Gebrauchsmuster wird gelöscht, wenn der Gegenstand ist nicht gebrauchsmusterschutzfähig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • das Schutzrecht bereits Gegenstand eines älteren Rechts ist oder
  • über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgeht – Erweiterung (unzulässige Erweiterung)

In diesen Fällen ist das Schutzrecht auf Antrag von jedermann ganz oder teilweise zu löschen  (§ 13 I, § 15 I, III GebrMG). Die Löschung kann beim DPMA beantragt werden (§§ 16 f. GebrMG). Der aus dem Schutzrecht in Anspruch genommene Verletzer kann die fehlende Schutzfähigkeit auch im Verletzungsprozess einwenden.

Rechtsverteidigung im Verletzungsprozess mit mangelnder Schutzfähigkeit und Löschungsantrag sind nebeneinander möglich. Die Abweisung eines Löschungsantrags durch das Patentamt (DPMA) bindet das Verletzungsgericht in einem Verletzungsverfahren (§ 19 Satz 3 GebrMG). Die Löschung des Schutzrechts im Löschungsverfahren entzieht einer Verletzungsklage die Grundlage.

Verletzung

Gebrauchsmuster-Verletzung: Wer ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Gegenstände nach der Lehre des Schutzrechts herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht, verletzt die Rechte aus dem Schutzrecht, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 12 GebrMG vorliegt (§ 11, 24 GebrMG). Der Schutzumfang richtet sich nach den Schutzansprüchen. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zu seiner Feststellung mit zu berücksichtigen (§ 12a GebrMG, vgl. Patent).

Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch

Die Gebrauchsmuster-Verletzung bewirkt einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch nach §§ 24, 24b GebrMG. Bei Verschulden besteht ein Schadensersatzanspruch (§ 24 GebrMG). Bei fehlendem Verschulden gibt es einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Der Rechtsschutz wird ergänzt durch den Vernichtungsanspruch (§ 24a GebrMG) und einen Besichtigungsanspruch (§ 24c GebrMG). Bei offensichtlichen Rechtsverletzungen gibt es zudem auch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme (§ 25a GebrMG).

Mittelbare Verletzung

Mittelbare Gebrauchsmusterverletzung – Eine besondere Form der Verletzung ist die mittelbare Patentverletzung oder mittelbare Gebrauchsmusterverletzung. Der Einwand der Schutzunfähigkeit ist zulässig und führt zur Überprüfung des Gegenstandes des Schutzrechts auf Neuheit, erfinderischen Schritt (Erfindungshöhe) und gewerbliche Anwendbarkeit durch das Verletzungsgericht, solange keine rechtskräftige Entscheidung im Löschungsverfahren vorliegt, gegebenenfalls ist der Verletzungsstreit auszusetzen (§ 19 GebrMG).

Verletzungsgerichte

Gebrauchsmuster -Verletzungsgerichte sind in Deutschland die ordentlichen Gerichte (§ 27 GebrMG; Patentstreitsache).

Verlängerung

Gebrauchsmuster Verlängerung – Eine Verlängerung des Gebrauchsmusterschutzes ist durch Einzahlung der Aufrechterhaltungs-Gebühr möglich, maximal jedoch bis zu 10 Jahren Schutzdauer (maximale Laufzeit Gebrauchsmuster). Die Kosten für die Verlängerung sind im Vergleich deutlich geringer als bei einem Patent.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Inlandsvertreter DPMA

Inlandsvertreter DPMA – Hier finden Sie die Regelung zur Bestellung eines Inlandsvertreters in Deutschland nach dem Patentgesetz (PatG) vor dem DPMA.

§ 25 PatG (Patentgesetz) in Deutschland lautet im Absatz (1) wie folgt: 

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Anmelder aus Österreich, der Schweiz oder aus Italien in Deutschland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellen muss, wenn er ein Verfahren vor dem Patentamt betreiben will. Die Einzahlung von Gebühren wie Jahresgebühren ist allerdings erlaubt.

§ 25 PatG (Patentgesetz) in Deutschland lautet im Absatz (2) wie folgt: 

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.

 In der genannten Anlage 1 werden folgende Bezeichnungen genannt:

- in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
- in Dänemark: Advokat
- in Finnland: Asianajaja/Advokat
- in Frankreich: Avocat
- in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor
- in Irland: Barrister/Solicitor
- in Island: Lögmaur
- in Italien: Avvocato
- in Lettland: Zverinats advokats
- in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Luxemburg: Avocat
- in Malta: Avukat/Prokuratur Legali
- in den Niederlanden: Advocaat
- in Norwegen: Advokat
- in Österreich: Rechtsanwalt
- in Polen: Adwokat/Radca prawny
- in Portugal: Advogado
- in Rumänien: Avocat
- in Schweden: Advokat
- in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato
- in der Slowakei: Advokat/Komercny pravnik
- in Slowenien: Odvetnik/Odvetnica
- in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
- in der Tschechischen Republik: Advokat

Dies bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Rechtsanwalt im EU-Ausland wie Österreich oder der Schweiz einen Anmelder in Deutschland vor dem DPMA vertreten darf. Hierzu gibt es allerdings ein spezielles Zulassungsverfahren in Deutschland, wofür nach § 11 im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) unter anderem folgende Voraussetzungen gelten:

(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

Ein Rechtsanwalt in Österreich oder der Schweiz ist also nicht automatisch in Deutschland vor dem DPMA vertretungsberechtigt, sondern nur nach Durchlaufen eines speziellen Zulassungsverfahrens.

Validierung europäisches Patent in Deutschland

Inlandsvertreter Validierung DPMA - Für eine Validierung eines europäischen Patents in Deutschland vor dem DPMA ist nach aktueller Rechtslage nun kein Inlandsvertreter mehr erforderlich. Allerdings kann die Bestellung eines Inlandsvertreters erforderlich werden, wenn Nichtigkeitsklage gegen das Patent erhoben wird.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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Prüfungsantrag Patent

Prüfungsantrag Patent – Die bloße Einreichung einer Patentanmeldung für Deutschland (DE) oder Europa (EP) führt nicht automatisch zur Prüfung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung; diese Prüfung muss zusätzlich beantragt werden. Der Antrag kann vom Patentanmelder, aber auch von jedem Dritten bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden, soweit bis dahin die Jahresgebühren bezahlt wurden.

Gebühr

Prüfungsantragsgebühr Patent – Der Patent-Prüfungsantrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 2012 für Deutschland (DE-Patent nach PatG) 350 Euro. Für Europa (EP-Patent nach EPÜ) sind die Prüfungsgebühren deutlich höher. Wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang des Antrags gezahlt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. 

Frist

Prüfungsantrag Frist – Die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr endet aber spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt oder wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist eingezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Beispiel - Wenn ein Anmelder am 12.8.2011 beim österreichischen Patentamt ein Patent angemeldet hat, muss er zunächst innerhalb der Prioritätsfrist von einem Jahr das gleiche Patent auch beim Deutschen Patentamt anmelden und dabei die Priorität anzeigen. Wenn die Anmeldung in Deutschland beispielsweise am 12.5.2012 erfolgt, dann hat er bis zum 12.5.2019 Zeit, Prüfungsantrag zu stellen.

Patentgesetz (PatG)

Prüfungsantrag Patentgesetz (PatG) – Einzelheiten zum Antrag sind im Patentgesetz (§44 PatG) geregelt. Unter anderem heißt es in §44:

(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

Prüfungsverfahren

Prüfungsverfahren – Das Prüfungsverfahren beginnt mit wirksamer Stellung des Prüfungsantrags und wird auch dann fortgesetzt, wenn der Prüfungsantrag zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 PatG). Die Bearbeitung des Prüfungsantrags erfolgt beschleunigt (in der Regel innerhalb von acht Monaten nach dem Anmelde-/Prioritätstag), sofern der Prüfungsantrag innerhalb von vier Monaten nach dem Anmelde-/Prioritätstag gestellt wird.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Patent Gebühren Jahresgebühr Anmeldegebühr

Hier finden Sie Informationen zu Jahresgebühren und Anmeldegebühren, Recherchegebühren und Prüfungsgebühren für Patente in Deutschland vor dem DPMA. Zusätzliche Hinweise für ausländische Anmelder zum Beispiel aus Österreich oder der Schweiz finden Sie ganz unten. Für Gebrauchsmuster gelten andere Gebührensätze.

1. Anmeldegebühren

Die Patent-Anmeldegebühr soll, sofern die Zahlung nicht durch Einzugsermächtigung erfolgt, erst nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens gezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass außer der Empfangsbescheinigung keine weitere Gebührenbenachrichtigung vom DPMA versandt wird. Ein Anmelder muss daher die Gesamtsumme der Anmeldegebühr selbst berechnen. Die Summe der Gebühr wird vom Patentamt nicht mitgeteilt, man erhält auch keine “Rechnung” und keinen Hinweis, wohin man diese Gebühr überweisen muss. Die Informationen dazu finden Sie daher nachfolgend in diesem Beitrag.

Als Gebühren und Auslagen für eine Patentanmeldung (Anmeldegebühr) sind zu entrichten:

a) bei elektronischer Anmeldung:

Die Anmeldegebühr für eine elektronische Patentanmeldung, die bis zu 10 Patentansprüche enthält, beträgt 40,- Euro  (Gebührennummer 311 000). Jeder weitere Patentanspruch kostet 20,- Euro extra  (Gebührennummer 311 050).

b) bei Anmeldung in Papierform

Die Anmeldegebühr für eine Patentanmeldung in Papierform, die bis zu 10 Patentansprüche enthält, beträgt 60,- Euro  (Gebührennummer 311 100). Jeder weitere Patentanspruch kostet 30,- Euro extra.

Erhöht sich im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche, so dass im Vergleich zur bereits gezahlten Anmeldegebühr eine höhere Anmeldegebühr fällig wäre, wird der Differenzbetrag mit Eingang der zusätzlichen Patentansprüche fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PatKostG). Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Wird der Differenzbetrag innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt die sonstige Handlung als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2 PatkostG) und die nachgereichten Patentansprüche werden nicht berücksichtigt.

2. Rechercheantragsgebühr

Die Rechercheantragsgebühr für eine Recherche kostet 250,– Euro (Gebührennummer 311 200).

3. Prüfungsantragsgebühr

Die Prüfungsantragsgebühr für die Prüfung der Anmeldung (Prüfungsantragsgebühr)
beträgt bei gestelltem Rechercheantrag 150,– Euro (Gebührennummer 311 300)
und ohne Rechercheantrag 350,– Euro (Gebührennummer 311 400).

Die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

4. Wichtige Hinweise zu den obigen Gebühren

Werden die Anmeldegebühr, die Rechercheantragsgebühr oder die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung bzw. des Antrags gezahlt, so gilt die Anmeldung bzw. der Recherche- oder Prüfungsantrag als zurückgenommen.

Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt oder wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb dieser Frist eingezahlt, so gilt die Anmeldung ebenfalls als zurückgenommen. Anmeldung, Recherche- oder Prüfungsantrag werden erst bearbeitet, wenn die Anmeldegebühr bzw. die Antragsgebühr eingezahlt ist.

Bei jeder Zahlung sind das vollständige Aktenzeichen und die Gebührennummer, die sich aus den Gebührenverzeichnissen (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG und Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV) ergibt, sowie der Einzahler anzugeben. Die Gebührennummern sämtlicher Gebühren und Auslagen können dem Kostenmerkblatt (Vordruck A 9510) entnommen werden. Unkorrekte bzw. unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen in der Bearbeitung.

5. Jahresgebühren

Für jedes Patent und jede Patentanmeldung ist unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Patentkostengesetz zu entrichten:

Patentjahr/Betrag in EUR:

Jahr Gebühr Jahr Gebühr Jahr  Gebühr
3. 70,– 9. 290,– 15. 1.060,–
4. 70,– 10. 350,– 16. 1.230,–
5. 90,– 11. 470,– 17. 1.410,–
6. 130,– 12. 620,– 18. 1.590,–
7. 180,– 13. 760,– 19. 1.760,–
8. 240,– 14. 910,– 20. 1.940,–

Bei Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung halbieren sich die Jahresgebühren jeweils.

Die 3. bis 5. Jahresgebühr kann auch als eine Gebühr bereits bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr bezahlt werden (200,- EUR); im Vergleich zur Zahlung von Einzelgebühren  ermäßigt sich die Gebühr dann um 30,- EUR. Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn der gewünschten Schutzfrist fällig und zwar am letzten Tag des Monats des jeweiligen Jahres, der dem Anmeldemonat entspricht (Beispiel: Anmeldetag 15.06.2009, Fälligkeit der 3. Jahresgebühr 30.06.2011).

Wird die Jahresgebühr nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit bezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag in Höhe von 50,- EUR noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fällig-keit bezahlt werden (im obigen Beispiel endet die Zuschlagsfrist am 31.12.2011). Im Voraus kann eine Jahresgebühr frühestens ein Jahr von Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gezahlt werden. Wird die Jahresgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen bzw. erlischt das Patent.

6. Abwicklung der Zahlung

Die Zahlung der Gebühren bestimmt sich nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent-und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung-PatKostZV). Danach können Gebühren wie folgt entrichtet werden:

  • durch Barzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts in München, Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin,
  • durch Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA bei der Bundesbank München 700 010 54 (BLZ 700 000 00),
  • durch (Bar-) Einzahlung auf das Konto der Bundeskasse Weiden oder  auf das Konto der Bundeskasse Halle bei der Bundesbank München 700 010 54 (BLZ 700 000 00).
  • durch Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto.

Es wird vom DPMA dringend empfohlen, für die Einzugsermächtigung den amtlichen Vordruck A 9507 zu verwenden. Nur so können Zeitverzögerungen bei der Zahlungsabwicklung vermieden werden. Die Einzugsermächtigung sollte nur auf dem Vordruck erteilt und keinesfalls mit dem Text des Sachantragsverbunden werden.

7. Weitere mögliche Kosten durch ein Patent

Neben diesen Gebühren können dem Anmelder unter Umständen Kosten z.B. für die Tätigkeit eines bestellten Vertreters, für Beweismittel, Gutachten und Modelle, für von der Prüfungsstelle verlangte Vorführungen, für die Wahrnehmungeiner Anhörung vor der Prüfungsstelle oder Patentabteilung sowie Auslagen für Ablichtungen entstehen.

8. Hinweise für ausländische Anmelder

Falls Sie im Ausland (Österreich, Schweiz oder anderes Land) ansässig sind, benötigen Sie zur Führung des Anmeldeververfahrens einen Patentanwalt in Deutschland als Inlandsvertreter. Gebühren wie Jahresgebühren können Sie aber auch selbst einzahlen.

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bitte fragen Sie im Zweifelsfall einen Patentanwalt.

 

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Erfinderbenennung

Erfinder benennen – Wozu braucht man die Erfinderbenennung? Patentanmelder und Erfinder müssen nicht identisch sein. Zum Beispiel ist der Anmelder eines Patents häufig die Firma, in der der Erfinder tätig ist. Die Erfindung ist dann auf den Arbeitgeber übergegangen, was in Deutschland das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt.

Erfinder nachträglich benennen – Deshalb kann der Anmelder beim DPMA entweder bei Einreichung der Anmeldung oder auch innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag den oder die Erfinder benennen. Hierzu stellt das DPMA ein Formblatt bereit, das man über die Internetseite des DPMA kostenlos downloaden kann.

Bei einem Gebrauchsmuster in Deutschland muss der  Erfinder nicht benannt werden.

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Patent Kind Code (Schriftartencode)

Patent Kind Code (Schriftartencode oder Dokumentenartencode) bezeichnen die Art
der Veröffentlichung einer Patentschrift. Nachstehend finden Sie hierzu eine Liste der europäischen und internationalen Kind Codes (Dokumentenartencodes) für Patentschriften des Europäischen Patentamts oder für internationale Patentanmeldungen. Auch für Patente in Deutschland gibt es ähnliche Bezeichnungen.

EP-A-Schriften:Patentanmeldungen
Europäische Patentanmeldungen, die 18 Monate nach der Einreichung beim EPA bzw. 18 Monate nach dem Prioritätstag veröffentlicht werden
A1 Mit einem europäischem Recherchenbericht veröffentlichte europäische Patentanmeldung
A2 Ohne einen europäischen Recherchenbericht veröffentlichte europäische Patentanmeldung (Recherchenbericht am Veröffentlichungstag nicht verfügbar)
A3 Gesonderte Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts
A4 Ergänzende Veröffentlichung des Recherchenberichts
A8 Korrigierte Titelseite einer A-Schrift (A1- oder A2-Schrift)
A9 Vollständig korrigierte A-Schrift (A1, A2- oder A3-Schrift)
EP-B-Schriften:Patentschriften
Europäische Patentschriften
B1 Europäische Patentschrift (erteiltes Patent)
B2 Neue europäische Patentschrift (geändert nach Einspruchsverfahren)
B3 Europäische Patentschrift (nach Beschränkungsverfahren)
B8 Korrigierte Titelseite einer B-Schrift (B1- oder B2-Schrift)
B9 Vollständig korrigierte B-Schrift (B1- oder B2-Schrift)
WO-A-Dokumente: Internationale Anmeldungen
A1 Mit einem internationalem Recherchenbericht veröffentlichte internationale Anmeldung
A2 Ohne einen internationalen Recherchenbericht veröffentlichte internationale Anmeldung oder (ab 1. Januar 2009) mit einer Erklärung gemäß Artikel 17 (2) a) veröffentlichte internationale Anmeldung
A3 Spätere Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts mit korrigierter Titelseite
A4 (ab 1. Januar 2009) Spätere Veröffentlichung von geänderten Ansprüchen und/oder Erklärung (Art. 19)

Quelle: EPA. Weitere Informationen zu den verschiedenen Arten von Patentschriften finden Sie auf der Website der WIPO .

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PCT-Staaten

PCT-Staaten (Mitgliedsstaaten)- Dem Patent Cooperation Treaty (PCT-Vertrag) gehören weltweit 144 Mitgliedsstaaten an. Wir haben für Sie eine Liste der PCT-Staaten (PCT-Länderliste) mit allen PCT-Migliedsstaaten des Vertrags sowie eine Karte nach den Angaben der WIPO zusammengestellt (Stand: 1. Mai 2012). Den Link zu den Angaben finden Sie hier.

Eine PCT-Anmeldung ist eine internationale Patentanmeldung und damit eine weltweite Patentanmeldung. Man muss sich dabei allerdings bewusst sein, dass es dennoch kein weltweit einheitliches Patent gibt.

Nach einem Zeitraum von 30 Monaten oder 31 Monaten, abhängig vom Land oder der Region, muss der Anmelder die weltweite Anmeldung nationalisieren oder regionalisieren, also in nationale Patentanmeldungen überführen. Ansonsten gilt die Anmeldung dort jeweils als zurückgenommen.

Dies bedeutet, dass in jedem der gewünschten Staaten oder in jeder Region jeweils die Gebühren eingezahlt werden müssen. Danach muss jeweils eigenständig ein Prüfungsverfahren geführt werden, aus dem dann gegebenenfalls ein nationales Patent entsteht.

Die Internationale Anmeldung wird von der WIPO in Genf (Schweiz) verwaltet. Es wird zur Anmeldung von der zuständigen internationalen Recherchebehörde, zum Beispiel vom EPA, ein internationaler Recherchebericht erstellt, aus dem für den Anmelder ersichtlich ist, wie das prüfende Patentamt die Patentfähigkeit einschätzt. Dieser Bescheid ist aber nicht bindend für die nachgeschalteten nationalen Phasen.

Eine PCT-Anmeldung kann eine Nachanmeldung zu einer nationalen Prioritätsanmeldung sein. Es ist daher möglich, zunächst eine Prioritätsanmeldung in Deutschland oder Europa einzureichen und danach eine internationale Nachanmeldung.

PCT Anmeldung Kosten – Die Kosten für eine internationale Patentanmeldung mit den nachgeschalteten Prüfungsverfahren sind erheblich. Grob kann man in etwa sagen, dass bis zur Erteilung der jeweiligen Patente in der Regel insgesamt mindestens 100.000 Euro an Kosten entstehen, unter Umständen sogar deutlich mehr. Dies liegt auch daran, dass in fast jedem Land zusätzlich jeweils ein Patentanwalt als Korrespondenzanwalt eingeschaltet werden muss und auch viele Übersetzungen in die jeweilige Landessprache angefertigt werden müssen.

PCT Anmeldeämter – Als Anmeldeamt für Deutschland und allgemein Europa fungiert das Europäische Patentamt (EPA), das auch die internationale Prüfung durchführt. Die Anmeldung kann auch beim DPMA eingereicht werden, das diese dann aber nur an das EPA weitergibt.

PCT applicants guide – Informationen über die Anmeldung stellt die WIPO kostenlos zum Download bereit.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

 

 

 

 

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PCT (Patent Cooperation Treaty)

PCT (Patent Cooperation Treaty) – Der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Zusammenarbeitsvertrag oder PCT, ist ein internationaler Vertrag zur Zusammenarbeit im Patentwesen. Durch diesen Vertrag bilden die Mitgliedsländer (Vertragsstaaten) einen Sonderverband zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz von Patenten auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums (PVÜ).

Der PCT ermöglicht es Verbandsangehörigen und damit natürlichen oder juristischen Personen, die entweder Angehörige eines Vertragsstaat sind oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, durch Einreichen einer einzigen Patentanmeldung bei dem Internationalen Büro der WIPO oder einem anderen zugelassenen Amt (zum Beispiel Deutsches Patentamt oder auch Europäisches Patentamt – EPA), für alle Vertragsstaaten des PCT ein Patent zu beantragen.

Allerdings gibt es nur eine gemeinsame Anmeldung bis zur internationalen Recherche oder bis zur vorläufigen internationalen Prüfung. Anschließend muss die Anmeldung in den gewünschten Staaten jeweils nationalisiert werden, was bedeutet, dass für jedes gewünschte Land separat ein Erteilungsverfahren betrieben werden muss.

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ACTA Deutschland Mai 2012

ACTA Deutschland Mai 2012 -In diesem Beitrag finden Sie aktuelle Infos und News zu ACTA, zu Inhalten, zur Haltung der Bundesregierung und des EU-Parlaments, zu Petition und Demos und zu den unterschiedlichen Aufassungen von Gegnern und Wirtschaftsverbänden.

Was ist das?

Acta -Was ist das? – Das geplante Anti-Counterfeiting Trade Agreement (Übersetzung: Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen) soll ein multilaterales Handelsabkommen auf völkerrechtlicher Ebene werden. Die teilnehmenden Nationen und Staatenbünde wollen damit internationale Standards im Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen vereinbaren. In Deutschland wird das Abkommen deshalb entsprechend der englischen Bezeichnung häufig auch als Anti-Piraterie-Abkommen bezeichnet.

Abkommen

Acta Abkommen Wiki – Mit Acta könnten Dienstleister im Internet strafrechtlich verfolgt werden und nicht nur Produktpiraten, die im Verborgenen handeln. Das ist in Deutschland zwar schon heute mit den existierenden Gesetzen möglich, an vielen Umschlagsplätzen im Ausland aber nicht, zum Beispiel in Osteuropa. Das Regelwerk soll ermöglichen, auch in Durchgangsländern zuzugreifen. Ein Ziel des Abkommens ist, abgekupferte Produkte zu beschlagnahmen und gegebenenfalls zu vernichten.

News

Acta News 15. April 2012 – Für den Vorsitzenden in der sozialdemokratischen Fraktion im EU-Parlament, Hannes Swoboda, hat das umstrittene Handelsabkommen ACTA keine Zukunft. Er will daher nun seiner Fraktion empfehlen, geschlossen gegen das Vorhaben zu stimmen.

Auch der Berichterstatter des Europa-Parlaments für ACTA, David Martin, hat in ähnlicher Weise am 13. April 2012 am Ende einer Anhörung der Sozialdemokratischen Fraktion im Europäischen Parlament mitgeteilt, eine Empfehlung herauszugeben, gegen das umstrittene Abkommen zu stimmen.

Internationaler Aktionstag gegen ACTA am 9. Juni 2012. Am 9.6.2012 ist ein weiterer Aktionstag gegen das geplante Vorhaben geplant.

5.4.2012 – Das Europäische Parlament (EU-Parlament) wird im Juni entscheiden, ob es Acta zustimmt oder nicht. Stimmen die Abgeordneten dagegen, dann ist das Abkommen in Europa und damit auch in Deutschland tot. Die Idee, zuvor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dem Abkommen zu befragen, soll nun wohl doch nicht verwirklicht werden. Bis die Richter in Luxemburg zu einer rechtlichen Einschätzung (Urteil) gelangen, vergehen in der Regel ein bis zwei Jahre.

So lange wollen die Abgeordneten des EU-Parlaments jedoch nicht mehr warten. Der parlamentarische Berichterstatter David Martin wird Ende April 2012 eine Empfehlung für oder auch gegen das geplante Regelwerk abgeben. Danach soll Ende Mai zunächst der Außenhandelsausschuss abstimmen, bevor dann das EU-Parlament eine Entscheidung trifft. Aus Sicht von Bernd Lange, dem handelspolitischen Sprecher der Sozialdemokraten im EU-Parlament, wird das Abkommen in Europa wohl noch vor dem Sommer abgelehnt. Auch Acta-Gegner sprachen sich nun gegen eine weitere Verzögerung aus. Wenn man sich politisch einig sei, müsse man die rechtliche Bewertung durch den EuGH nicht mehr abwarten, sagte der Abgeordnete Jan Philipp Albrecht von den Grünen.

Der EU-Handelskommissar Karel de Gucht hatte im Februar 2012 angekündigt, das Abkommen dem Gerichtshof vorzulegen, nachdem in vielen Demos Zehntausende in ganz Europa gegen das Abkommen protestiert hatten. Der Protest der Gegner richtet sich vor allem gegen den Umgang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet. Am Mittwoch (4. April 2012) forderte Karel de Gucht jedoch das EU-Parlament auf, erst die Stellungnahme (Urteil) des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten und danach abzustimmen.

Mai 2012 – Allmählich wird es eng für ACTA. Ende April 2012 haben nach der sozialdemokratischen Fraktion und der grünen Fraktion auch die Liberalen im EU-Parlament erklärt, dass sie gegen das Abkommen stimmen werden. Hinzu kommt ein kritischer Bericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Die EU-Datenschützer kritisieren dabei vor allem die vagen Formulierungen bei ACTA. Es könnten daher Maßnahmen zum Schutz von geistigen Eigentumsrechten, die wegen der unpräzisen Formulierungen im Abkommen nicht korrekt umgesetzt werden, unakzeptable Folgen für Grundrechte haben, zum Beispiel in einer breit angelegten Überwachung des Verhaltens und der Kommunikation von Nutzern.

Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte der EU, Giovanni Buttarelli, erklärt, dass „eine richtige Balance zwischen Kampf gegen Verletzungen des Rechts auf geistiges Eigentum und Rechten auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz“ gewährleistet werden muss. Die Datenschützer bemängelten die nicht ausreichenden Einschränkungen und Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel einen wirksamen Rechtsschutz sowie unverhältnismäßige Maßnahmen, zum Beispiel eine unterschiedslose oder breit angelegte Überwachung der Nutzer wegen geringfügiger und nicht profitorientierter Verstöße. Die geplanten Durchsetzungskooperationen zwischen Providern und Rechteverwertern stören die Datenschützer auch.

Bei den Fraktionen im EU-Parlament haben inzwischen auch die Liberalen angekündigt, dass sie gegen ACTA stimmen wollen. Das Abkommen habe „Klarheit und Gewissheit hinsichtlich der praktischen Umsetzung vermissen lassen“, sagte der Fraktionschef Guy Verhofstadt. Grundsätzlich sprechen sich die Liberalen zwar für einen stärkeren Schutz geistigen Eigentums aus, die Maßnahmen müssten aber konkreter formuliert werden. Als letzte nennenswerte Fraktion der ACTA-Unterstützer verbleiben also die Konservativen, weil Sozialdemokraten und Grüne bereits zwei Wochen zuvor bekannt gegeben hatten, gegen das Abkommen zu stimmen. Allerdings fordern auch die Konservativen noch Änderungen am Abkommen, Zum Beispiel soll die EU-Kommission zusichern, dass die Umsetzung in Europa grundrechtsschonend erfolgt.

Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, über ACTA Anfang Juli 2012 abzustimmen. Sicher ist der Termin aber noch nicht, ebenso nicht eine Mehrheit gegen das Abkommen, auch wenn man zuletzt den Eindruck bekommen konnte, dass die Abstimmung im EU-Parlament nur noch eine Formsache ist. Die Netzaktivisten bei netzpolitik.org gehen jedoch davon aus, dass die ACTA-Gegner im Parlament derzeit nur eine knappe Mehrheit haben. Derzeit finden noch Debatten in verschiedenen Ausschüssen statt und Interessensgruppen auf Seiten der Befürworter als auch der Gegner versuchen die Entscheidung der Abgeordneten zu beeinflussen. Es ist daher durchaus möglich, dass sich die Mehrheitsverhältnisse im EU-Parlament noch verschieben.

Protest – Kritik

ACTA Protest Kritik – Mehrere Dutzend namhafte Wissenschaftler, Zum Beispiel vom Max-Planck-Institut, haben in Zusammenarbeit mit anerkannten Juristen in einer ausführlichen ACTA-Kritik das Europaparlament aufgerufen, dem Abkommen nicht zuzustimmen. Auch in der Politik und Öffentlichkeit werden Kritikpunkte zunehmend bekannt und  diskutiert.

Amnesty International geht davon aus, dass das Abkommen wegen seines Inhalts negative Auswirkungen auf Menschenrechte hat, zum Beispiel auf das Recht auf ein angemessenes Verfahren, Achtung des Privatlebens, das Recht auf Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit und das Recht auf Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten.

EDRi, eine internationale Vereinigung von Bürgerrechtsinitiativen, betrachtet das Abkommen als Aushebelung grundlegender Rechtsprinzipien. Eine Förderung der Zusammenarbeit privater Firmen zur Durchsetzung des Abkommens könne bewirken, dass mutmaßliche Rechtsverletzungen von Akteuren außerhalb der Justizsysteme verfolgt und bestraft werden.

Viele Gegner befürchten, dass sich das Abkommen auf die Meinungsfreiheit im Internet auswirkt und zu privatrechtlicher Zensur führt. Viele Internetnutzer sehen das Abkommen als Eingriff in Grundrechte und Privatsphäre. Es wird befürchtet, dass das internationale Handelsabkommen einen Ausgangspunkt für weltweite Durchsetzung von Internetsperren bedeutet.

Nach Abs. 5 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung für die Überprüfung durch die Internetdienstanbieter ist in Deutschland eine schwere Straftat Voraussetzung, um rechtmäßig den kompletten Inhalt einer Kommunikation abzuhören, falls ein verfassungsgemäßes Gesetz existiert.

Nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) ist in Deutschland die Überwachung von Fernmeldeverkehr nur bei einer in diesem Paragraphen aufgelisteten schweren Straftat zulässig, zum Beispiel bei Hochverrat und Gefährdung der demokratischen Ordnung.

Auswirkungen aus Sicht der Wirtschaft

ACTA – Auswirkungen aus Sicht der Wirtschaft – Das drohende Aus des Acta-Abkommens gegen Produktpiraterie alarmiert derweil Wirtschaftsverbände und Markenschützer. Der Chefjustiziar des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK), Stephan Wernicke ist der Auffassung, dass diese eine Chance sei, einen international wirksamen Schutz geistigen Eigentums zu konkretisieren, wobei ansonsten negative Folgen für Unternehmen, Arbeitnehmer und Verbraucher drohten.

Ein Scheitern des Abkommens zum Schutz des geistigen Eigentums sei für die deutsche Wirtschaft daher ein Rückschlag im Kampf gegen die Produktpiraterie. Drei von vier deutschen Unternehmen seien nach Schätzungen des DIHK Opfer von Produktpiraten. Der jährliche Schaden für die deutsche Wirtschaft betrage demnach etwa 50 Mrd. Euro. Durch Acta sei es dem Hauptgeschäftsführer im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Markus Kerber zufolge möglich, weltweit (international) ein vergleichbares Schutzniveau wie in Europa zu erreichen.

Markenrechtler erhoffen sich vor allem weitreichendere Durchgriffsrechte auf die Händler von kopierten Produkten im Internet. Denn der Handel mit gefälschten Markenartikeln gewinnt an Bedeutung. Was früher in großen Containern im Hafen gelandet sei, werde heute in kleinen Mengen über das Internet verkauft und anschließend in Paketen verschickt, sagte ein Patentanwalt einer renommierten Patentanwaltskanzlei in München.

Öffentliche Online-Petition des Deutschen Bundestags

Acta Petition - Über die Internetplattform des Deutschen Bundestags für Online-Petitionen startete am 10. Februar 2012 eine öffentliche Petition. Ziel ist es, die Ratifizierung von ACTA auszusetzen. Diese konnte bis zum 22. März 2012 von Unterstützern des Anliegens unterzeichnet werden, entsprechend einem Zeitraum von 6 Wochen. Ziel der Unterstützer war es, in den ersten 4 Wochen mindestens 50.000 Mitzeichner zu gewinnen, um deshalb vom Petitionsauschusses des Deutschen Bundestags eingeladen und angehört zu werden. Am 10. März 2012 waren es allerdings erst etwa 35.000 Mitzeichner. Dieses Ziel konnte daher nicht erreicht werden. Am 15. März 2012 betrug die Beteiligung an der Petition 55.000 Mitzeichner. Es muss daher eine öffentliche Beratung im Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags erfolgen.

Acta Deutschland unterschrieben? - Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte kurz vor den großen Demonstrationen gegen ACTA verkündet, dass die Bundesregierung ACTA nicht unterzeichnen wolle, bevor nicht das EU-Parlament  darüber abgestimmt habe. Dies erweckt jedoch den Eindruck, dass Deutschland derzeit noch unentschlossen ist und die Debatte abwartet und danach erst entscheidet, ob ACTA in Deutschland abgelehnt oder ob ACTA in Deutschland angenommen wird.

Demonstrationen

Acta Demo – In Deutschland (Demo unter anderem in München, Nürnberg und Berlin), in Frankreich, in Polen, Großbritannien, Bulgarien, Portugal, Kanada und Österreich (Wien), in der Schweiz und anderen Ländern fanden am 11. Februar 2012 unter dem Motto „ACTA ad Acta“  Demonstrationen gegen ACTA statt. Trotz eisiger Temperaturen haben in Deutschland über 100.000 Menschen in 55 Städten demonstriert.

Die am Tag vor den Demonstrationen veröffentlichte Aussage von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, das Abkommen vorerst nicht zu unterzeichnen, geriet dabei deutlich unter Kritik, da dies als ein Versuch gewertet wurde, die Demonstrationen als unnütz erscheinen zu lassen und das Abkommen dann zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen, wenn das öffentliche Interesse abgenommen habe.

Unterstützt wurden die Proteste unter anderem vom globalisierungskritischen Netzwerk Attac, der Piratenpartei, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, sowie vom Chaos Computer Club (CCC). Europaweit waren am 11. Februar 2012 zwischen 150.000 und 200.000 Menschen auf der Straße. Am 25. Februar fanden weitere Proteste in vielen europäischen Ländern statt. Quellen: Wikipedia, FTD

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