Gebrauchsmuster Definition – Gebrauchsmuster (GbM) geben ihrem Inhaber, wie auch ein Patent, das alleinige Recht, die geschützte technische Erfindung zu benutzen oder zu verkaufen und entsprechend anderen die Benutzung dieser Erfindung zu verbieten. Die folgende Übersicht klärt wichtige Fragen bei diesem IP-Recht.
Gebrauchsmuster schützen – Gebrauchsmuster werden auf der Grundlage des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) eingetragen und geschützt, sind im Unterschied zu Patenten meist einfacher und preiswerter zu erlangen und können nicht nur wirksam Schutz für kleine Alltagserfindungen bieten, für die der Gebrauchsmusterschutz ursprünglich vorgesehen war, sondern auch für bedeutende Erfindungen. Sie werden daher zu Unrecht als “Patent des kleines Mannes” bezeichnet. Bei einem zulässigen GbM erfolgt die Eintragung und Bekanntmachung ohne Prüfung auf seine materielle Schutzfähigkeit (§ 8 GebrMG). Die Offenlegung unterbleibt bei Geheimgebrauchsmustern (§ 9 GebrMG).
Anmeldung
Gebrauchsmuster anmelden – Gebrauchsmuster meldet man beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Hierzu stellt das DPMA ein Formular bereit, gleichzeitig reicht man den Anmeldetext mit Beschreibung, Schutzansprüchen und Figuren ein.
Gebrauchsmuster Deutschland - Ein in Deutschland eingereichtes Gebrauchsmuster hat Wirkung nur für Deutschland. Es gibt sie in Deutschland und in einigen anderen Ländern, jedoch nicht auf europäischer Ebene. Ein Gebrauchsmuster für ganz Europa gibt es nicht. Die Vorgehensweise (Anmeldung, Schutzumfang, Eintragung, Löschung) ist für Deutschland im Gebrauchsmustergesetz (GebMG) geregelt.
Änderungen
Gebrauchsmuster Änderungen – Gemäß dem Gebrauchsmustergesetz sind Änderungen der Anmeldung nur vor der Verfügung über die Eintragung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (§4 GebMG). Nach der Eintragung können allenfalls noch geänderte Ansprüche zur Akte im DPMA gegeben werden, die allerdings nicht mehr veröffentlicht werden.
Vergleich und Unterschied zum Patent
Patent Gebrauchsmuster Unterschied – Der Aufbau ist dem eines Patents sehr ähnlich: Im wesentlichen besteht es aus Beschreibung, Schutzansprüchen und Zeichnungen. Die Schutzansprüche legen den Gebrauchsmuster-Schutzbereich fest. Ein wichtiger Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster ist aber der unten genannte Unterschied bei der maximalen Schutzdauer. Für Verfahrenserfindungen kann nur Patentschutz erlangt werden.
Das GbM wird durch das Patentamt (Deutsches Patent- und Markenamt, DPMA) im Vergleich zu einem Patent vor der Eintragung nicht auf seine Schutzfähigkeit geprüft, es ist daher im Vergeich zum Patent wahrscheinlicher, dass es in einem Verletzungsverfahren als nicht rechtsbeständig angesehen wird. Im Wesentlichen stehen mit dem GbM und dem Patent jedoch zwei parallele technische Schutzrechte für Erfindungen zur Verfügung.
Andererseits sind aber die Gebühren (Kosten) bis zur Eintragung im Vergleich geringer als bei einem Patent. Dieser Unterschied bei den Kosten liegt vor allem darin, dass im Unterschied zum Patent das amtliche Prüfungsverfahren wegfällt.
Vergleich und Unterschied zum Geschmacksmuster
Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Unterschied - Ein Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das neben dem Patent Schutz für technische Erfindungen gewährt, im Unterschied zum einem Geschmacksmuster, das man für Designs erhält.
Kosten
Gebrauchsmuster Kosten – Für ein Gebrauchsmuster muss man bis zur Eintragung im Register in einem typischen Fall mit möglichen Kosten in Größenordnung von 4.000,- bis 5.000,- Euro rechnen, die im Einzelfall aber auch höher oder geringer sein können.
Gebrauchsmusterschutz Kosten: Für die Ausarbeitung durch einen Patentanwalt und die Eintragung des Schutzrechts ins Register sind in der Regel Kosten in Größenordnung von 3.000 bis 5.000 Euro zu veranschlagen.
Gebrauchsmusteranmeldung Kosten: Für die Ausarbeitung der Anmeldung durch einen Patentanwalt ist üblicherweise bei einer Anmeldung mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad mit Kosten in Größenordnung von 2.000 bis 4.000 Euro zu rechnen.
Laufzeit (Schutzdauer) in Deutschland
Gebrauchsmuster Laufzeit Deutschland – Ein eingetragenes Gebrauchsmuster hat gerechnet vom Anmeldetag an insgesamt eine mögliche Laufzeit von maximal 10 Jahren, soweit die Aufrechterhaltungsgebühren jeweils bezahlt werden. Im Vergleich dazu hat ein Patent eine Schutzdauer von bis zu 20 Jahren.
Gebrauchsmuster Schutzdauer Deutschland – Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters in Deutschland ist auf maximal zehn Jahre befristet. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, der auf den Anmeldetag folgt, und kann gegen Zahlung entsprechend Gebühren auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG).
Beispiel
Gebrauchsmuster Beispiel: Vom Aufbau ist ein Gebrauchsmuster sehr ähnlich wie ein Patent, so dass Sie sich hierzu unser Beispiel zum Patent ansehen können.
Suche (Recherche)
Gebrauchsmuster Suche (Recherche) – Eine Suche nach Gebrauchsmustern (Recherche) kann, ebenso wie eine Patent-Recherche (Patentsuche), über die kostenlose-Online Datenbank des DPMA (depatisnet) oder des EPA (espacenet) erfolgen.
Abzweigung
Gebrauchsmusterabzweigung: Wenn in Deutschland eine Patentanmeldung anhängig ist, können Sie aus dieser grundsätzlich ein Gebrauchsmuster abzweigen. Dabei kann es sich auch um eine Teilanmeldung oder um eine Nachanmeldung handeln. Eine Abzweigung kann auch einer europäischen Patentanmeldung (“Patentanmeldung Europa”) oder aus einer weltweiten internationalen Patent-Anmeldung (“PCT-Anmeldung, Patent Cooperation Treaty”) erfolgen. Die Abzweigungsanmeldung muss jedoch in jedem Fall für Deutschland wirksam und in Kraft sein.
Gebrauchsmusterabzweigung Frist – Ein Gebrauchsmuster können Sie aus einer anhängigen Patentanmeldung innerhalb von 10 Jahren abzweigen. Das Patent darf weder fallengelassen noch erteilt sein.
Erfinderbenennung
Gebrauchsmuster Erfinder: Bei einem Gebrauchsmuster muss der Erfinder nicht angegeben werden, es reicht, wenn im Antrag auf Eintragung der Anmelder angegeben wird.
Schutzfähigkeit
Gebrauchsmusterfähigkeit - Es können Erfindungen geschützt werden, die neu sind (Neuheit), auf einem erfinderischen Schritt beruhen (Erfindungshöhe) und gewerblich anwendbar sind (gewerbliche Anwendbarkeit). Weitgehende Parallelität besteht mit dem Patentrecht hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen der Neuheit (§ 3 GebrMG) und der Erfindungshöhe. Bei der Neuheitsprüfung ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, der vor dem für den Altersrang der Gebrauchsmusteranmeldung maßgeblichen Tag liegt, das ist der Anmeldetag, bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts der Prioritätstag.
Schutzausschlüsse
Gebrauchsmuster Schutzausschlüsse - Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche sind durch ein Gebrauchsmuster nicht schützbar (§ 1 GebrMG).
Pflanzensorten, Tierarten und Verfahren und Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung sittenwidrig wäre, sind ebenfalls vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen (§ 2 GebrMG).
Schutzvoraussetzungen
Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen – Schutz wird für eine Erfindung gewährt, die auf einem „erfinderischen Schritt“ beruht (§ 1 I 1 GebrMG). Somit können Erfindungen geschützt werden, die das handwerkliche Können des Fachmanns überschreiten, was gleichbedeutend damit ist, dass eine „erfinderische Tätigkeit“ vorliegen muss, wie sie der Patentschutz erfordert (§ 4 PatG). Für den Gebrauchsmusterschutz gilt daher faktisch das gleiche Maß an erfinderischer Leistung wie beim Patent. Das Recht an der Erfindung und dessen Schutz wird durch die Bestimmungen zur Entnahme und zur Arbeitnehmererfindung geregelt, die im Patentgesetz (PatG) geregelt sind.
Neuheitsschonfrist
Neuheitsschonfrist: Beim Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist von 6 Monagten. Dies bedeutet, dass die Veröffentlichung von Eigenentwicklungen einem kurz danach angemeldeten Gebrauchsmuster nicht im Wege stehen muss.
Gesetzliche Grundlage
Gebrauchsmustergesetz (GebMG) – Das Gebrauchsmustergesetz regelt ein Deutschland die Vorgehensweise zum Anmelden und Eintragen und den Schutz aus diesem. Näheres regelt die Gebrauchsmusterverordnung.
Erlangung des Schutzes
Gebrauchsmusterschutz – Gebrauchsmusterschutz erlangen Sie durch Einreichen einer Gebrauchsmuster-Anmeldung beim DPMA. Mit der Eintragung erwirbt der Anmelder ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Erfindung (§ 11 GebrMG). Zu empfehlen ist hierzu die Beauftragung eines Patentanwalts.
Löschungsantrag
Gebrauchsmuster Löschungsantrag: Gegen ein Gebrauchsmuster kann Löschungsantrag gestellt werden. Es beginnt dann ein Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, an deren Ende deas Schutzrecht ganz oder teilweise gelöscht werden kann. Das Schutzrecht wird im Umfang der Schutzansprüche gelöscht, die durch den Stand der Technik vorweggenommen sind.
Rechtsstand – Register
Gebrauchsmuster Rechtsstand – Den Rechtsstand können Sie, genauso wie den Rechtsstand eines Patents in Deutschland, auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als Übersicht nachsehen.
Gebrauchsmusterregister – Im Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) sind eingetragene Schutzrechte einsehbar und Sie können dort den aktuellen Rechtsstand eines Schutzrechts abfragen.
Verletzungsprüfung
Gebrauchsmusterverletzung: Ob eine Gebrauchsmusterverletzung vorliegt, ist in ähnlicher Weise wie bei einer Patentverletzung zu ermitteln. Hierzu ist primär anhand einer Merkmalsanalse festzustellen, ob die Verletzungsform in den Schutzbereich der Schutzansprüche fällt.
Priorität
Gebrauchsmuster Priorität – Prioritätsrechte aus einer früheren inländischen (innere Priorität) oder ausländischen Patentanmeldung (äußere Priorität) oder Gebrauchsmusteranmeldung können beansprucht werden. Es kann auch der Anmeldetag oder Zeitrang (Priorität) einer früheren europäischen Patentanmeldung oder internationalen weltweiten (PCT)-Patentanmeldung, in der die Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsstaat angegeben ist, beansprucht werden (§ 5 GebrMG, Abzweigung).
Löschungsgründe
Gebrauchsmuster Löschungsgründe: Ein Gebrauchsmuster wird gelöscht, wenn der Gegenstand ist nicht gebrauchsmusterschutzfähig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
- das Schutzrecht bereits Gegenstand eines älteren Rechts ist oder
- über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgeht – Erweiterung (unzulässige Erweiterung)
In diesen Fällen ist das Schutzrecht auf Antrag von jedermann ganz oder teilweise zu löschen (§ 13 I, § 15 I, III GebrMG). Die Löschung kann beim DPMA beantragt werden (§§ 16 f. GebrMG). Der aus dem Schutzrecht in Anspruch genommene Verletzer kann die fehlende Schutzfähigkeit auch im Verletzungsprozess einwenden.
Rechtsverteidigung im Verletzungsprozess mit mangelnder Schutzfähigkeit und Löschungsantrag sind nebeneinander möglich. Die Abweisung eines Löschungsantrags durch das Patentamt (DPMA) bindet das Verletzungsgericht in einem Verletzungsverfahren (§ 19 Satz 3 GebrMG). Die Löschung des Schutzrechts im Löschungsverfahren entzieht einer Verletzungsklage die Grundlage.
Verletzung
Gebrauchsmuster-Verletzung: Wer ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Gegenstände nach der Lehre des Schutzrechts herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht, verletzt die Rechte aus dem Schutzrecht, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 12 GebrMG vorliegt (§ 11, 24 GebrMG). Der Schutzumfang richtet sich nach den Schutzansprüchen. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zu seiner Feststellung mit zu berücksichtigen (§ 12a GebrMG, vgl. Patent).
Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch
Die Gebrauchsmuster-Verletzung bewirkt einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch nach §§ 24, 24b GebrMG. Bei Verschulden besteht ein Schadensersatzanspruch (§ 24 GebrMG). Bei fehlendem Verschulden gibt es einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Der Rechtsschutz wird ergänzt durch den Vernichtungsanspruch (§ 24a GebrMG) und einen Besichtigungsanspruch (§ 24c GebrMG). Bei offensichtlichen Rechtsverletzungen gibt es zudem auch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme (§ 25a GebrMG).
Mittelbare Verletzung
Mittelbare Gebrauchsmusterverletzung – Eine besondere Form der Verletzung ist die mittelbare Patentverletzung oder mittelbare Gebrauchsmusterverletzung. Der Einwand der Schutzunfähigkeit ist zulässig und führt zur Überprüfung des Gegenstandes des Schutzrechts auf Neuheit, erfinderischen Schritt (Erfindungshöhe) und gewerbliche Anwendbarkeit durch das Verletzungsgericht, solange keine rechtskräftige Entscheidung im Löschungsverfahren vorliegt, gegebenenfalls ist der Verletzungsstreit auszusetzen (§ 19 GebrMG).
Verletzungsgerichte
Gebrauchsmuster -Verletzungsgerichte sind in Deutschland die ordentlichen Gerichte (§ 27 GebrMG; Patentstreitsache).
Verlängerung
Gebrauchsmuster Verlängerung – Eine Verlängerung des Gebrauchsmusterschutzes ist durch Einzahlung der Aufrechterhaltungs-Gebühr möglich, maximal jedoch bis zu 10 Jahren Schutzdauer (maximale Laufzeit Gebrauchsmuster). Die Kosten für die Verlängerung sind im Vergleich deutlich geringer als bei einem Patent.
Alle Angaben ohne Gewähr.